HSchG

INTERNES MELDESYSTEM

gemäß Hinweisgeber­Innenschutzgesetz 2023

Sehr geehrte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen!

Das neu eingeführte HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) normiert für Unternehmen ab 50 Mitarbeitern die Einrichtung und den Betrieb eines internes Meldesystems. Wir haben daher ein solches Meldesystem eingerichtet, das allen Mitarbeitern, Geschäftspartnern und Dritten offensteht.

Dieses Meldesystem soll die Möglichkeit bieten, als Hinweisgeber Verdachtsmomente über Rechtsverstöße im Zusammenhang mit ihrer Arbeits- u Geschäftstätigkeit – wenn gewünscht auch anonym – zu melden.

Die Bearbeitung einer Meldung erfolgt betriebsextern durch einen Rechtsanwalt. Meldungen können einfach über das unten beschriebene E-Mail-System versendet werden.

Die Identität von Hinweisgebern wird durch die externe Meldestelle geschützt. Dies gilt auch für alle anderen Informationen, aus denen die Identität von Hinweisgebern direkt oder indirekt abgeleitet werden könnte. Eine Offenlegung ist nur in ganz bestimmten, eng begrenzten Fällen (z.B. bei gerichtlicher Anordnung) zulässig.

Die Hinweisgeber werden durch das HSchG besonders geschützt. Alle Maßnahmen des Dienstgebers, die als Vergeltung für Hinweise zu verstehen wären, etwa Suspendierung, Kündigung, Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags, Herabstufung oder Versagung einer Beförderung, sind rechtsunwirksam und der Arbeitgeber wäre zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands, zum Ersatz des Vermögensschadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

Das Meldesystem ist für Delikte des Wirtschaftsstrafrechts vorgesehen, darunter fallen insbesondere:

  • Öffentliches Auftragswesen
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Produktsicherheit und -konformität
  • Verkehrssicherheit
  • Umweltschutz
  • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
  • öffentliche Gesundheit
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
  • Verhinderung und Ahndung von Korruption und verwandte strafbare Handlungen nach §§ 302 bis 309 StGB

Hinweisen, die nicht in die oben dargestellten Bereiche fallen, wird entsprechend dem HSchG nicht weiter nachgegangen. Der Hinweisgeber erhält eine entsprechende Verständigung.

Die Informationen in diesem Schreiben zum Meldesystem sowie Informationen zum Datenschutz werden auch auf unserer Homepage www.kem.at abrufbar gemacht.

Das HSchG enthält datenschutzrechtliche Sonderbestimmungen zur Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO). Die Verarbeitung der in Hinweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist für die im HSchG ausgewiesenen Zwecke zulässig. Es wird absolute Anonymität zugesichert. Sie könnten aber allenfalls von einem Gericht als Zeuge geladen werden, falls Ihre Aussage in einem möglichen gerichtlichen Verfahren von Relevanz sein könnte.

Hinweise sind schriftlich an folgende E-Mail Adresse zu senden: kem@hinweis-online.at

Die Aufgaben die dieser interne Meldekanal mit sich bringt, wurden an Rechtsanwalt Herrn Mag. Gerald Niesner übertragen. Dies ermöglicht es Rechtsverstöße, von denen man im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit Kenntnis erlangt, vertraulich und anonym zu melden.

Jeder eingehende Hinweis wird von Herrn Mag. Niesner anonymitätswahrend dokumentiert und auf seine Stichhaltigkeit und Plausibilität überprüft. Der Hinweisgeber erhält innerhalb von sieben Tagen eine Eingangsbestätigung.

Nach Prüfung des Hinweises sind entsprechende Folgemaßnahmen, wie etwa Nachforschungen oder weitere Ermittlungen durch die Meldestelle zu ergreifen, wenn sich der Hinweis als zutreffend erweist.

Die Identität des Hinweisgebers wird gegenüber dem Arbeitgeber jederzeit geheim gehalten.

Der Arbeitgeber wird nur über den Inhalt eines Hinweises verständigt, wenn

  • ein begründeter Verdacht einer Rechtsverletzung besteht und
  • die Verständigung geeignet erscheint, von vergleichbaren künftigen Rechtsverletzungen abzuhalten und
  • mit einer Gefährdung der Folgemaßnahmen nicht zu rechnen ist.

Spätestens drei Monate nach Entgegennahme des Hinweises ist dem Hinweisgeber bekanntzugeben, welche Folgemaßnahmen beabsichtigt sind bzw. bereits ergriffen wurden, oder weshalb der Hinweis nicht weiterverfolgt wird.

Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Schreiben das generische Maskulinum verwendet. Soweit in diesem Schreiben auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Für allgemeine Fragen zum internen Meldesystem steht Ihnen Herr Mag. Thomas Kittelmann auch telefonisch zur Verfügung: +43 664 4501503.

Mit freundlichen Grüßen

Ing. Franz Oswald, e.h.